Rechtssatz RS0065048
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065048
Entscheidungsdatum
14.02.1990
Norm
KollV für die Angestellten der Versicherungsunternehmungen - Außendienst §6
Rechtssatz
Bei den im § 6 KollV genannten Voraussetzungen für den nach dem Gesetz (§ 10 AngG) nur bei Vereinbarung geschuldeten Anspruch auf Folgeprovision nach Auflösung des Dienstverhältnisses handelt es sich nicht um auflösende Bedingungen für einen bereits entstandenen Anspruch, sondern um Bedingungen für das Entstehen eines derartigen Anspruches auch noch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Dies trifft auf die in Abs 6 genannte Entlassung als negative Bedingung ebenso zu wie auf die in Abs 1 genannte positive Bedingung einer Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses von drei Jahren für das Entstehen eines derartigen Anspruches.Bei den im Paragraph 6, KollV genannten Voraussetzungen für den nach dem Gesetz (Paragraph 10, AngG) nur bei Vereinbarung geschuldeten Anspruch auf Folgeprovision nach Auflösung des Dienstverhältnisses handelt es sich nicht um auflösende Bedingungen für einen bereits entstandenen Anspruch, sondern um Bedingungen für das Entstehen eines derartigen Anspruches auch noch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Dies trifft auf die in Absatz 6, genannte Entlassung als negative Bedingung ebenso zu wie auf die in Absatz eins, genannte positive Bedingung einer Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses von drei Jahren für das Entstehen eines derartigen Anspruches.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0065048
Dokumentnummer
JJR_19900214_OGH0002_009OBA00007_9000000_002