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Rechtssatz RS0065048

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0065048

Geschäftszahl

9ObA7/90

Entscheidungsdatum

14.02.1990

Norm

KollV für die Angestellten der Versicherungsunternehmungen - Außendienst §6

Rechtssatz

Bei den im Paragraph 6, KollV genannten Voraussetzungen für den nach dem Gesetz (Paragraph 10, AngG) nur bei Vereinbarung geschuldeten Anspruch auf Folgeprovision nach Auflösung des Dienstverhältnisses handelt es sich nicht um auflösende Bedingungen für einen bereits entstandenen Anspruch, sondern um Bedingungen für das Entstehen eines derartigen Anspruches auch noch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Dies trifft auf die in Absatz 6, genannte Entlassung als negative Bedingung ebenso zu wie auf die in Absatz eins, genannte positive Bedingung einer Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses von drei Jahren für das Entstehen eines derartigen Anspruches.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 7/90
    Entscheidungstext OGH 14.02.1990 9 ObA 7/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0065048

Dokumentnummer

JJR_19900214_OGH0002_009OBA00007_9000000_002