Rechtssatz RS0065060
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065060
Entscheidungsdatum
10.01.1984
Norm
KollV für Kleidermacher §18
Rechtssatz
Der in § 18 des KollV vom 30.09.1948 verwendete Begriff des "vertraglichen Lohns" umfaßt nach dem offenkundigen Regelungszweck dieser Bestimmung alle Leistungen des Arbeitgebers, die im Sinne des herrschenden Sprachgebrauches zum "Arbeitsentgelt" gehören, also alles das, was der Arbeitnehmer - mit einer gewissen Regelmäßigkeit - dafür erhält, daß er dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Dazu gehören insbesondere auch die - regelmäßig in KollV geregelten - "Sonderzahlungen", also neben der "Weihnachtsremuneration" insbesondere auch der sogenannte "Urlaubszuschuß".Der in Paragraph 18, des KollV vom 30.09.1948 verwendete Begriff des "vertraglichen Lohns" umfaßt nach dem offenkundigen Regelungszweck dieser Bestimmung alle Leistungen des Arbeitgebers, die im Sinne des herrschenden Sprachgebrauches zum "Arbeitsentgelt" gehören, also alles das, was der Arbeitnehmer - mit einer gewissen Regelmäßigkeit - dafür erhält, daß er dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Dazu gehören insbesondere auch die - regelmäßig in KollV geregelten - "Sonderzahlungen", also neben der "Weihnachtsremuneration" insbesondere auch der sogenannte "Urlaubszuschuß".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0065060
Dokumentnummer
JJR_19840110_OGH0002_0040OB00175_8200000_003