Rechtssatz RS0065117
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065117
Entscheidungsdatum
01.06.1988
Norm
KollV für die Landarbeiter in den bäuerlichen Betrieben im Bundesland Krnt §19 Z3 lita I
Rechtssatz
In § 19 Z 3 I lit a KollV für die Landarbeiter in den bäuerlichen Betrieben im Bundesland Krnt wird nicht etwa auf die Zuerkennung der Alterspension oder vorzeitigen Alterspension und damit auf eine Entscheidung des Sozialversicherungsträgers (oder des im Rahmen der sukzessiven Kompetenz zuständigen Gerichtes) in einem Verfahren abgestellt, in dem der Arbeitgeber nicht Partei ist, sondern nur auf die in den §§ 253, 253 a und 253 b ASVG angeführten Altersgrenzen Bezug genommen, deren Erreichen oder Überschreiten im Rahmen der Beurteilung des Austrittsgrundes vom erkennenden Gericht ohne Bindung an eine in einem (Leistungsstreitverfahren) Leistungsverfahren ergangene Entscheidung selbständig zu beurteilen ist.In Paragraph 19, Ziffer 3, römisch eins Litera a, KollV für die Landarbeiter in den bäuerlichen Betrieben im Bundesland Krnt wird nicht etwa auf die Zuerkennung der Alterspension oder vorzeitigen Alterspension und damit auf eine Entscheidung des Sozialversicherungsträgers (oder des im Rahmen der sukzessiven Kompetenz zuständigen Gerichtes) in einem Verfahren abgestellt, in dem der Arbeitgeber nicht Partei ist, sondern nur auf die in den Paragraphen 253, 253, a und 253 b ASVG angeführten Altersgrenzen Bezug genommen, deren Erreichen oder Überschreiten im Rahmen der Beurteilung des Austrittsgrundes vom erkennenden Gericht ohne Bindung an eine in einem (Leistungsstreitverfahren) Leistungsverfahren ergangene Entscheidung selbständig zu beurteilen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0065117
Dokumentnummer
JJR_19880601_OGH0002_009OBA00109_8800000_002