Rechtssatz RS0065120
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065120
Entscheidungsdatum
14.06.1989
Norm
KollV für die Angestellten der Versicherungsunternehmungen - Innendienst §33 Abs9
Rechtssatz
Hat der Betriebsrat zur Kündigung ausdrücklich aus Anlaß seiner Anhörung gemäß § 8 Abs 2 InvEG seine Zustimmung erteilt, wird diese Zustimmung aber jedenfalls auch dem Erfordernis des § 33 Abs 9 KollV für die Angestellten der Versicherungsunternehmungen - Innendienst gerecht. (§ 48 ASGG)Hat der Betriebsrat zur Kündigung ausdrücklich aus Anlaß seiner Anhörung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, InvEG seine Zustimmung erteilt, wird diese Zustimmung aber jedenfalls auch dem Erfordernis des Paragraph 33, Absatz 9, KollV für die Angestellten der Versicherungsunternehmungen - Innendienst gerecht. (Paragraph 48, ASGG)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0065120
Dokumentnummer
JJR_19890614_OGH0002_009OBA00157_8900000_001