Rechtssatz RS0065121
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065121
Entscheidungsdatum
29.03.1990
Rechtssatz
Wenn ein Gläubiger ein Aussonderungsrecht und Absonderungsrecht verliert, das er bei rechtzeitiger Konkursantragstellung im Konkurs der Gesellschaft hätte geltend machen können, so stellt dieser über den Quotenschaden hinausgehende Schaden einen durch den Schutzzweck der §§ 69 KO und 159 Abs 1 Z1 und 2 StGB umfaßten adäquaten Individualschaden dar. Der Gläubiger erhält nicht mehr als er bei rechtzeitiger Konkurseröffnung erhalten hätte.Wenn ein Gläubiger ein Aussonderungsrecht und Absonderungsrecht verliert, das er bei rechtzeitiger Konkursantragstellung im Konkurs der Gesellschaft hätte geltend machen können, so stellt dieser über den Quotenschaden hinausgehende Schaden einen durch den Schutzzweck der Paragraphen 69, KO und 159 Absatz eins, Z1 und 2 StGB umfaßten adäquaten Individualschaden dar. Der Gläubiger erhält nicht mehr als er bei rechtzeitiger Konkurseröffnung erhalten hätte.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 532/90
Entscheidungstext OGH 29.03.1990 6 Ob 532/90
Veröff: ÖBA 1990,942 (Karollus) = WBl 1990,345 (Dellinger) = ecolex 1990,476 = RdW 1990,375
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0065121
Dokumentnummer
JJR_19900329_OGH0002_0060OB00532_9000000_001