Rechtssatz RS0065132
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065132
Entscheidungsdatum
10.12.1990
Rechtssatz
Die Frist nach § 69 Abs 2 KO wird spätestens durch die Kenntnis des Schuldners vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Konkurseröffnung ausgelöst; ein späterer Geschäftsführerwechsel vermag einen neuerlichen Fristenlauf nicht auszulösen.Die Frist nach Paragraph 69, Absatz 2, KO wird spätestens durch die Kenntnis des Schuldners vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Konkurseröffnung ausgelöst; ein späterer Geschäftsführerwechsel vermag einen neuerlichen Fristenlauf nicht auszulösen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0065132
Dokumentnummer
JJR_19901210_OGH0002_0150OS00120_9000000_002