Rechtssatz RS0065151
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065151
Geschäftszahl
9ObA125/95; 9ObA143/04z; 8ObA20/22g
Entscheidungsdatum
30.03.2022
Rechtssatz
Bei personenbezogenen Kündigungsgründen bedarf es vor der Kündigung dann keiner Ermahnung und Anleitung durch den Dienstgeber, wenn die Minderleistungen und Fehlleistungen nicht auf einer mangelhaften Anleitung oder Weisung des Arbeitgebers oder einer den Fähigkeiten des Arbeitnehmers nicht entsprechenden Zuteilung der Arbeit beruhen, sondern allein in der Person des Arbeitnehmers begründet sind. (§ 48 ASGG)Bei personenbezogenen Kündigungsgründen bedarf es vor der Kündigung dann keiner Ermahnung und Anleitung durch den Dienstgeber, wenn die Minderleistungen und Fehlleistungen nicht auf einer mangelhaften Anleitung oder Weisung des Arbeitgebers oder einer den Fähigkeiten des Arbeitnehmers nicht entsprechenden Zuteilung der Arbeit beruhen, sondern allein in der Person des Arbeitnehmers begründet sind. (Paragraph 48, ASGG)
Entscheidungstexte
- 9 ObA 125/95
Entscheidungstext OGH 11.10.1995 9 ObA 125/95
- 9 ObA 143/04z
Entscheidungstext OGH 17.03.2004 9 ObA 143/04z
Auch; nur: Bei personenbezogenen Kündigungsgründen bedarf es vor der Kündigung dann keiner Ermahnung und Anleitung durch den Dienstgeber. (T1)
- 8 ObA 20/22g
Entscheidungstext OGH 30.03.2022 8 ObA 20/22g
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0065151
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2022
Dokumentnummer
JJR_19951011_OGH0002_009OBA00125_9500000_001