Rechtssatz RS0065161
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065161
Entscheidungsdatum
19.03.1969
Rechtssatz
Ob der Masseverwalter hinsichtlich anderer als in den §§ 116 und 117 KO genannten Verfügungen über das Massevermögen die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen hat, ist für die Wirksamkeit seiner Verfügung Dritten gegenüber ohne Bedeutung.Ob der Masseverwalter hinsichtlich anderer als in den Paragraphen 116 und 117 KO genannten Verfügungen über das Massevermögen die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen hat, ist für die Wirksamkeit seiner Verfügung Dritten gegenüber ohne Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0065161
Dokumentnummer
JJR_19690319_OGH0002_0050OB00219_6800000_002