Rechtssatz RS0065170
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065170
Entscheidungsdatum
14.05.1996
Rechtssatz
Umstrukturierungspläne sind zunächst nicht geeignet, den objektiven Eintritt der Zahlungsunfähigkeit hinauszuschieben. Auch die Inanspruchnahme der dem insolventen Schuldner mehrerer Gläubiger seit dem IRÄG 1982, BGBl Nr 370, in § 69 Abs 2 KO nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit eingeräumten sechszigtägigen Antragstellungsfrist ändert nichts an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, wenn es am Vorliegen bei pflichtgemäßer Sorgfalt als aussichtsreich und realisierbar erscheinender Sanierungsversuche mangelt.Umstrukturierungspläne sind zunächst nicht geeignet, den objektiven Eintritt der Zahlungsunfähigkeit hinauszuschieben. Auch die Inanspruchnahme der dem insolventen Schuldner mehrerer Gläubiger seit dem IRÄG 1982, Bundesgesetzblatt Nr 370, in Paragraph 69, Absatz 2, KO nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit eingeräumten sechszigtägigen Antragstellungsfrist ändert nichts an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, wenn es am Vorliegen bei pflichtgemäßer Sorgfalt als aussichtsreich und realisierbar erscheinender Sanierungsversuche mangelt.
Entscheidungstexte
- 11 Os 87/90
Entscheidungstext OGH 20.02.1991 11 Os 87/90
Veröff: ÖBA 1991,680
- 14 Os 178/95
Entscheidungstext OGH 14.05.1996 14 Os 178/95
Vgl auch; Beisatz: Mißlungene Sanierungsversuche sind strafrechtlich irrelevant. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0065170
Dokumentnummer
JJR_19910220_OGH0002_0110OS00087_9000000_001