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Rechtssatz RS0065185×

Rechtssatz RS0065185

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0065185

Geschäftszahl

8ObA240/95; 8ObS4/24g

Entscheidungsdatum

27.02.2025

Rechtssatz

Eine analoge Anwendung von arbeitsrechtlichen Vorschriften, die die spezifische Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers zum Anlaß haben, ist dann nicht völlig ausgeschlossen, wenn der freie Dienstnehmer ebenso schutzbedürftig erscheint wie typischerweise der abhängig beschäftigte Arbeitnehmer. Hiebei ist auf die organisatorischen Umstände, unter denen die Arbeitsleistung dem Vertragspartner erbracht wird, abzustellen, weshalb arbeitsrechtliche Vorschriften dann zur Anwendung gelangen können, wenn im Einzelfall die Arbeitnehmerähnlichkeit besonders stark ausgeprägt ist. Entscheidend ist daher, ob der betreffende Beschäftigte in bezug auf seine Tätigkeit in seiner Entschlußfähigkeit auf ein Mindestmaß eingeschränkt ist. Der sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstgebers entwickelte Gleichbehandlungsgrundsatz kommt daher zur Anwendung. (Paragraph 48, ASGG)

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 240/95
    Entscheidungstext OGH 14.09.1995 8 ObA 240/95
  • 8 ObS 4/24g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.02.2025 8 ObS 4/24g
    vgl

Schlagworte

Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0065185

Im RIS seit

14.09.1995

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2025

Dokumentnummer

JJR_19950914_OGH0002_008OBA00240_9500000_001