Rechtssatz RS0065207
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065207
Entscheidungsdatum
21.03.1956
Rechtssatz
Wenn bestrittene Forderungen bei der Verteilung noch zu berücksichtigen sind, hinsichtlich deren die Klage erst an dem Tage angebracht wurde, an dem der Masseverwalter den Antrag auf Verteilung gestellt hat, muß auch die Forderung, bezüglich deren die Liquidierungsklagen wohl nicht in der bestimmten Frist, aber noch vor dem erwähnten Zeitpunkte angebracht wurden, Berücksichtigung finden und zwar mit dem vollen Betrage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0065207
Dokumentnummer
JJR_19560321_OGH0002_0070OB00122_5600000_002