Rechtssatz RS0065236
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065236
Geschäftszahl
5Ob232/73; 8Ob21/88
Entscheidungsdatum
07.12.1988
Rechtssatz
Ein Zwangsausgleich, nach welchem die Gläubiger der dritten Klasse zwanzig Prozent nur hinsichtlich ihrer festgestellten Forderungen erhalten sollen, verstößt gegen den im § 150 Abs 2 KO statuierten zwingenden Grundsatz der Gleichbehandlung dieser Konkursgläubiger, sodaß ihm gemäß den §§ 141 Abs 2, 153 Z 1 KO die Bestätigung zu versagen ist. Es darf kein Unterschied in der Richtung gemacht werden, ob die Konkursforderungen festgestellt oder bestritten sind. Der Grund und Zweck einer derartigen ungleichen Gläubigerbehandlung ist unerheblich, auch bei Fehlen einer diesbezüglichen Absicht, also allenfalls auch bei einer irrtümlichen Formulierung, hat dies zur Versagung der gerichtlichen Bestätigung zu führen.Ein Zwangsausgleich, nach welchem die Gläubiger der dritten Klasse zwanzig Prozent nur hinsichtlich ihrer festgestellten Forderungen erhalten sollen, verstößt gegen den im Paragraph 150, Absatz 2, KO statuierten zwingenden Grundsatz der Gleichbehandlung dieser Konkursgläubiger, sodaß ihm gemäß den Paragraphen 141, Absatz 2, 153, Ziffer eins, KO die Bestätigung zu versagen ist. Es darf kein Unterschied in der Richtung gemacht werden, ob die Konkursforderungen festgestellt oder bestritten sind. Der Grund und Zweck einer derartigen ungleichen Gläubigerbehandlung ist unerheblich, auch bei Fehlen einer diesbezüglichen Absicht, also allenfalls auch bei einer irrtümlichen Formulierung, hat dies zur Versagung der gerichtlichen Bestätigung zu führen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 232/73
Entscheidungstext OGH 28.11.1973 5 Ob 232/73
- 8 Ob 21/88
Entscheidungstext OGH 07.12.1988 8 Ob 21/88
nur: Es darf kein Unterschied in der Richtung gemacht werden, ob die Konkursforderungen festgestellt oder bestritten sind. Der Grund und Zweck einer derartigen ungleichen Gläubigerbehandlung ist unerheblich, auch bei Fehlen einer diesbezüglichen Absicht, also allenfalls auch bei einer irrtümlichen Formulierung, hat dies zur Versagung der gerichtlichen Bestätigung zu führen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0065236
Dokumentnummer
JJR_19731128_OGH0002_0050OB00232_7300000_001