Rechtssatz RS0065279
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065279
Entscheidungsdatum
04.06.1980
Rechtssatz
Das Verbot des § 150 Abs 5 KO dient der Sicherung des im § 150 Abs 2 KO normierten Gleichbehandlungsgrundsatzes aller Konkursgläubiger dritter Klasse im Zwangsausgleich. Daher sind nach § 150 Abs 5 KO nur solche vor Rechtskraft der Ausgleichsbestätigung getroffene Vereinbarungen verboten, durch welche einzelnen Konkursgläubigern dritter Klasse Sondervorteile eingeräumt werden.Das Verbot des Paragraph 150, Absatz 5, KO dient der Sicherung des im Paragraph 150, Absatz 2, KO normierten Gleichbehandlungsgrundsatzes aller Konkursgläubiger dritter Klasse im Zwangsausgleich. Daher sind nach Paragraph 150, Absatz 5, KO nur solche vor Rechtskraft der Ausgleichsbestätigung getroffene Vereinbarungen verboten, durch welche einzelnen Konkursgläubigern dritter Klasse Sondervorteile eingeräumt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0065279
Dokumentnummer
JJR_19800604_OGH0002_0030OB00547_8000000_003