Rechtssatz RS0065297
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065297
Entscheidungsdatum
08.05.1979
Rechtssatz
Nach dem erkennbaren Willen des historischen Gesetzgebers soll - nicht zuletzt aus Gründen der Generalprävention - sorgfältig erwogen werden, ob Gemeinschuldner, die ein Befriedigungsergebnis von weniger als dreißig Prozent für die Konkursgläubiger der 3.Klasse durch wirtschaftliche Unlauterkeit herbeigeführt haben, überhaupt die Möglichkeit eingeräumt werden soll, sich von der Schuldenlast ihrer wirtschaftlichen Vergangenheit gegen das Versprechen einer so geringfügigen Befriedigungsquote zu befreien.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0065297
Dokumentnummer
JJR_19790508_OGH0002_0050OB00310_7800000_003