Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0065308×

Rechtssatz RS0065308

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0065308

Geschäftszahl

3Ob70/81

Entscheidungsdatum

07.10.1981

Rechtssatz

Es kann auch bei gleichzeitiger Anhängigkeit von Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft und der Gesellschafter in letzteren dann, wenn im Gesellschaftskonkurs ein Zwangsausgleich abgeschlossen und bestätigt wurde, nur der Ausgleichsausfall verfolgt werden. Dies kann im Falle des Verzuges in der Erfüllung des Gesellschaftsausgleiches auch eine die Ausgleichsquote übersteigende Forderung sein, die durch Hinfälligkeit des im Ausgleich gewährten Nachlasses nach Paragraph 156, Absatz 4, KO und Wiederaufleben nach Paragraph 156, Absatz 5, KO geltend gemacht werden kann. Mit dieser im Gesellschaftsgläubiger nicht durchsetzbaren Forderung kann der Gesellschaftsgläubiger dann noch im Ausgleich des Gesellschafters (mit dessen Quote) teilhaben.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 70/81
    Entscheidungstext OGH 07.10.1981 3 Ob 70/81
    Veröff: SZ 54/139 = GesRZ 1982,50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0065308

Dokumentnummer

JJR_19811007_OGH0002_0030OB00070_8100000_002