Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0065321×

Rechtssatz RS0065321

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0065321

Geschäftszahl

3Ob70/81

Entscheidungsdatum

07.10.1981

Rechtssatz

Paragraph 165, Absatz 2, KO kann nicht dazu führen, daß der Gesellschaftsgläubiger dessen Forderung gegenüber der Gesellschaft durch die volle Befriedigung mit dem im Ausgleich der Gesellschaft festgesetzten Betrage getilgt ist und der daher den persönlich haftenden Gesellschafter nicht mehr in Anspruch nehmen kann (Paragraph 164, Absatz 2, KO), eine weitergehende Befriedigung finden kann, wenn gleichzeitig ein Insolvenzverfahren über das Privatvermögen des Gesellschafters stattfindet. Vielmehr kann er an diesem Verfahren immer nur mit dem Ausfall im Insolvenzverfahren der Gesellschaft, im Falle eines Ausgleiches mit dem Ausgleichsausfall Befriedigung suchen und muß eine neuerliche Kürzung auf die Quote hinnehmen, so daß er nie mehr sondern nur weniger erhalten kann, als ihm gegenüber der Gesellschaft auf Grund des Gesellschaftsausgleiches zusteht (Unter Ablehnung von Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht 309).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 70/81
    Entscheidungstext OGH 07.10.1981 3 Ob 70/81
    Veröff: SZ 54/139 = GesRZ 1982,50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0065321

Dokumentnummer

JJR_19811007_OGH0002_0030OB00070_8100000_003