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Rechtssatz RS0065339×

Rechtssatz RS0065339

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0065339

Geschäftszahl

8Ob9/81; 10Ob70/07b; 9Ob66/08h

Entscheidungsdatum

01.04.2009

Rechtssatz

Zur Wirkungslosigkeit vertraglicher Erklärungsfiktionen nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG (hier: Wirkungslosigkeit der Beurteilung der Einlösung eines Schecks als Verzicht auf weitergehende Ansprüche).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 9/81
    Entscheidungstext OGH 09.04.1981 8 Ob 9/81
    Veröff: SZ 54/58 = EvBl 1981/189 S 548 = JBl 1982,313 (teilweise kritisch Iro)
  • 10 Ob 70/07b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 10 Ob 70/07b
    Beisatz: Hier: Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens, wonach der Karteninhaber mit der Unterfertigung und/oder Verwendung der Karte die Geschäftsbedingungen für den Gebrauch der Karte „anerkennt" (Klausel 1). (T1)
  • 9 Ob 66/08h
    Entscheidungstext OGH 01.04.2009 9 Ob 66/08h
    Auch; nur: Zur Wirkungslosigkeit vertraglicher Erklärungsfiktionen nach § 6 Abs 1 Z 2 KSchG. (T2); Beisatz: Nach § 6 Abs 1 Z 2 KSchG ist eine Klausel verpönt, wonach ein bestimmtes Verhalten des Verbrauchers als Abgabe oder Nichtabgabe einer Erklärung gilt, es sei denn, der Verbraucher wird bei Beginn der hiefür vorgesehenen Frist auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen und hat zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eine angemessene Frist. Dabei kann es sich aber nicht um eine Aufklärung handeln, die bloß abgesendet wurde, aber möglicherweise nie angekommen ist, sondern der Unternehmer muss seiner Hinweispflicht jedenfalls faktisch nachkommen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0065339

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009

Dokumentnummer

JJR_19810409_OGH0002_0080OB00009_8100000_002