Rechtssatz RS0065372
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065372
Entscheidungsdatum
09.11.1983
Rechtssatz
Wurde zwischen Unternehmer und Verbraucher ein Rechtsverhältnis hergestellt, so unterliegt die gesamte weitere Regelung und Ausformung dieses Rechtsverhältnisses den Vorschriften des KSchG; es wird daher von diesen Vorschriften auch jede Abänderung des Rechtsverhältnisses erfaßt. Auch der über ein Verbrauchergeschäft abgeschlossene Auflösungsvertrag oder ein außergerichtlicher Verglich über dessen Abwicklung fällt unter die Bestimmungen des KSchG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0065372
Dokumentnummer
JJR_19831109_OGH0002_0010OB00750_8300000_002