Rechtssatz RS0065374
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065374
Entscheidungsdatum
15.12.2020
Rechtssatz
Ein Anspruch auf die Gebühr für Mühewaltung wird gemäß § 54 Abs 1 Z 3 GebAG lediglich durch die Zuziehung zu einer gerichtlichen Vernehmung oder (im vorliegenden Fall) Verhandlung, nicht aber auch durch die bloße Anwesenheit während der Beratung, die eben durch die Gebühr für Zeitversäumnis abgegolten ist, begründet.Ein Anspruch auf die Gebühr für Mühewaltung wird gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG lediglich durch die Zuziehung zu einer gerichtlichen Vernehmung oder (im vorliegenden Fall) Verhandlung, nicht aber auch durch die bloße Anwesenheit während der Beratung, die eben durch die Gebühr für Zeitversäumnis abgegolten ist, begründet.
Entscheidungstexte
- 11 Os 155/95
Entscheidungstext OGH 21.11.1995 11 Os 155/95
- 15 Os 75/03
Entscheidungstext OGH 12.06.2003 15 Os 75/03
Auch; Beisatz: Die Gebühr für die Zuziehung zu einer gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung nach § 54 Abs 1 Z 3 GebAG fällt nur an, wenn der Dolmetscher im Rahmen der Vernehmung oder Verhandlung tatsächlich zu einer Dolmetschtätigkeit herangezogen wurde. Die bloße Anwesenheit ist durch die Gebühr für Zeitversäumnis abgegolten und begründet keinen Anspruch nach § 54 Abs 1 Z 3 GebAG. (T1)
- 11 Os 85/08x
Entscheidungstext OGH 19.08.2008 11 Os 85/08x
Auch; Beisatz: Ein Anspruch auf die Gebühr für Mühewaltung gemäß § 54 Abs 1 Z 3 GebAG entsteht erst dann, wenn die Dolmetscherin im Rahmen der gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung, der sie beigezogen wurde, tatsächlich eine Übersetzungstätigkeit ausübt. Die bloße Anwesenheit bei der Verhandlung wird hingegen bereits durch die Gebühr für Zeitversäumnis nach § 32 Abs 1 GebAG abgegolten, mag auch die Dolmetscherin Notizen gemacht haben, um - wie hier - dem Angeklagten im Fall seines verspäteten Erscheinens den bisherigen Verhandlungsverlauf übersetzen zu können. (T2)
- 14 Os 34/15d
Entscheidungstext OGH 16.06.2015 14 Os 34/15d
Vgl auch
- 12 Os 122/16g
Entscheidungstext OGH 04.11.2016 12 Os 122/16g
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Wartezeit vor dem Beginn einer Verhandlung. (T3)
- 14 Os 124/20x
Entscheidungstext OGH 15.12.2020 14 Os 124/20x
Vgl; Beisatz: Hier: Die Anreisezeit von der Wohnung des Dolmetschers zum Gericht und zurück wird durch die Gebühr für Zeitversäumnis abgegolten. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0065374
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2021
Dokumentnummer
JJR_19951121_OGH0002_0110OS00155_9500000_001