Rechtssatz RS0065517
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065517
Entscheidungsdatum
12.04.1973
Rechtssatz
Die Benützung eines gefälschten oder verfälschten österreichischen Führerscheins durch eine Person, die über keine (ihr ordnungsgemäß erteilte und nicht entzogene) Lenkerberechtigung verfügt, schädigt in der Regel auch dann ein durch § 197 StG geschütztes konkretes staatliches Recht, wenn die nachgemachte oder verfälschte Urkunde (nur) bei der Lenkung von Fahrzeugen im Ausland verwendet wird.Die Benützung eines gefälschten oder verfälschten österreichischen Führerscheins durch eine Person, die über keine (ihr ordnungsgemäß erteilte und nicht entzogene) Lenkerberechtigung verfügt, schädigt in der Regel auch dann ein durch Paragraph 197, StG geschütztes konkretes staatliches Recht, wenn die nachgemachte oder verfälschte Urkunde (nur) bei der Lenkung von Fahrzeugen im Ausland verwendet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0065517
Dokumentnummer
JJR_19730412_OGH0002_0130OS00037_7300000_001