Rechtssatz RS0065523
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065523
Entscheidungsdatum
23.06.1977
Rechtssatz
Hat jemand neben anderen Wohnsitzen im Ausland auch einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, dann ist § 64 Abs 5 KFG 1967 nicht mehr heranzuziehen; vielmehr besteht in diesem Fall die Verpflichtung, bei Lenkung eines Kraftwagens einen nach den österreichischen Rechtsvorschriften ausgestellten Führerschein zu besitzen.Hat jemand neben anderen Wohnsitzen im Ausland auch einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, dann ist Paragraph 64, Absatz 5, KFG 1967 nicht mehr heranzuziehen; vielmehr besteht in diesem Fall die Verpflichtung, bei Lenkung eines Kraftwagens einen nach den österreichischen Rechtsvorschriften ausgestellten Führerschein zu besitzen.
VwGH vom 02.07.1970, 369/70; Veröff: EvBl 1971/220 S 129
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0065523
Dokumentnummer
JJR_19770623_OGH0002_0070OB00040_7700000_002