Rechtssatz RS0065547
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065547
Entscheidungsdatum
08.07.1980
Rechtssatz
§ 6 Abs 1 KSchG ist aus der Auffassung des Gesetzgebers entstanden, daß beim Verbrauchervertrag die übermächtige Position des Unternehmers typisch die Freiheit des Willensentschlusses und die Überlegtheit auf Seiten des Verbrauchers hindert weshalb ohne weitere Interessenabwägungen bestimmte Vertragsklauseln für ungültig erklärt werden.Paragraph 6, Absatz eins, KSchG ist aus der Auffassung des Gesetzgebers entstanden, daß beim Verbrauchervertrag die übermächtige Position des Unternehmers typisch die Freiheit des Willensentschlusses und die Überlegtheit auf Seiten des Verbrauchers hindert weshalb ohne weitere Interessenabwägungen bestimmte Vertragsklauseln für ungültig erklärt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0065547
Dokumentnummer
JJR_19800708_OGH0002_0050OB00570_8000000_008