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Rechtssatz RS0065551×

Rechtssatz RS0065551

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0065551

Geschäftszahl

7Ob48/77

Entscheidungsdatum

01.09.1977

Rechtssatz

Bei Benützung eines anderen Kraftfahrzeuges als des Ausgleichsfahrzeuges, auf das der Führerschein gemäß Paragraph 65, Absatz 3, KFG beschränkt ist, kann der Kausalitätsgegenbeweis nach Paragraph 6, Absatz 2, VersVG nur durch den Nachweis geführt werden, daß das Fehlen der Ausgleichseinrichtungen ihrer Art nach keinen Einfluß auf den Unfall gehabt haben kann. Unzulässig ist demnach der Beweis, daß ein eigener Fahrfehler, der durch das Fehlen der Ausgleichseinrichtungen begünstigt worden sein könnte, im Einzelfall das Unfallgeschehen nicht beeinflußt habe. (Ausdrücklich offengelassen wurde die Anwendbarkeit dieses Rechtssatzes auf die Fälle einer Verletzung der Auflage, eine Korrekturbrille zu tragen!).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 48/77
    Entscheidungstext OGH 01.09.1977 7 Ob 48/77
    Veröff: SZ 50/114 = JBl 1979,207

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0065551

Dokumentnummer

JJR_19770901_OGH0002_0070OB00048_7700000_001