Rechtssatz RS0065556
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065556
Entscheidungsdatum
24.03.1988
Rechtssatz
Eine Klarstellung, daß in Abweichung eines bestehenden Gesamtkonzeptes mehr oder weniger Einheiten, Personenkraftwagen-Garagen oder Personenkraftwagen-Stellplätze errichtet werden können, bedeutet keine Änderung der Vertragsleistung, wenn eine bestimmte Anzahl der Benützer allgemeiner Teile der Gesamtanlage nicht vertraglich bedungen ist, sondern bloße Umweltserwartung des Käufers sein kann; kein Verstoß gegen § 6 Abs 2 Z 3 KSchG.Eine Klarstellung, daß in Abweichung eines bestehenden Gesamtkonzeptes mehr oder weniger Einheiten, Personenkraftwagen-Garagen oder Personenkraftwagen-Stellplätze errichtet werden können, bedeutet keine Änderung der Vertragsleistung, wenn eine bestimmte Anzahl der Benützer allgemeiner Teile der Gesamtanlage nicht vertraglich bedungen ist, sondern bloße Umweltserwartung des Käufers sein kann; kein Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, KSchG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0065556
Dokumentnummer
JJR_19880324_OGH0002_0060OB00572_8700000_004