Rechtssatz RS0065583
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065583
Geschäftszahl
2Ob164/51; 5Ob339/65
Entscheidungsdatum
16.03.1966
Rechtssatz
Eine Klage nach § 110 KO ist, wenn bereits ein vollstreckbarer Titel vorliegt, auch in der Weise zulässig, daß die Konkursforderung wegen Kompensation mit einer bereits vor Entstehung des Exekutionstitels vorhanden gewesenen Gegenforderung bestritten wird.Eine Klage nach Paragraph 110, KO ist, wenn bereits ein vollstreckbarer Titel vorliegt, auch in der Weise zulässig, daß die Konkursforderung wegen Kompensation mit einer bereits vor Entstehung des Exekutionstitels vorhanden gewesenen Gegenforderung bestritten wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0065583
Dokumentnummer
JJR_19510321_OGH0002_0020OB00164_5100000_002