Rechtssatz RS0065587
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065587
Geschäftszahl
7Ob122/56; 5Ob302/82
Entscheidungsdatum
14.09.1982
Rechtssatz
Bringt der Gläubiger die Liquidierungsklage nicht rechtzeitig an, verliert er nur die Begünstigung, die in der Gewährung des Vorausbetrages liegt, der Bestand der Forderung an sich wird durch die Säumnis ebensowenig berührt wie der Anspruch auf gleichmäßige Befriedigung mit den anderen Forderungen dieser Klasse bei der neuerlichen Verteilung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0065587
Dokumentnummer
JJR_19560321_OGH0002_0070OB00122_5600000_004