Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0065613×

Rechtssatz RS0065613

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0065613

Geschäftszahl

14Os145/92

Entscheidungsdatum

12.01.1993

Rechtssatz

In Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 76, Absatz eins und Absatz 2, KFG, wonach Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich erkennbar ist, daß er insbesondere infolge eines übermäßigen Alkoholgenusses nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, den Führerschein vorläufig abzunehmen haben, wenn er ein Kraftfahrzeug lenkt, und der vorläufig abgenommene Führerschein unverzüglich der Behörde vorzulegen ist, steht den Sicherheitsorganen nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes (".....haben.....vorläufig abzunehmen;.....ist.....vorzulegen.....") kein Ermessensspielraum zur Verfügung. Deshalb kann ein an Polizisten gerichtetes Ansinnen auf Rückgabe des Führerscheines schon für sich allein als (versuchte) Bestimmung zum Mißbrauch der Amtsgewalt strafbar sein, ohne daß der alkoholisierte Kraftfahrzeuglenker mit seinem Angebot speziell auch auf die Vermeidung einer Anzeigenerstattung mit den für ihn daraus resultierenden nachteiligen Folgen abgezielt hätte.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 145/92
    Entscheidungstext OGH 12.01.1993 14 Os 145/92

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0065613

Dokumentnummer

JJR_19930112_OGH0002_0140OS00145_9200000_001