Rechtssatz RS0065624
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065624
Entscheidungsdatum
07.05.1981
Rechtssatz
Es stellt eine Erfahrungstatsache dar, dass bei der Verwendung einer ungeeigneten Bereifung bei regennasser Fahrbahn eine eminente Gefahr für sämtliche anderen Verkehrsteilnehmer besteht, weil das nicht verkehrssichere Fahrzeug jederzeit bei einem Lenkmanöver oder beim Bremsen ins Schleudern geraten kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0065624
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2009
Dokumentnummer
JJR_19810507_OGH0002_0080OB00070_8100000_002