Rechtssatz RS0065642
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065642
Entscheidungsdatum
29.02.1984
Rechtssatz
Auf die im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeuge und Anhänger kommen die österreichischen Vorschriften des KFG 1967 über die dem Schutze der Verkehrssicherheit dienende besondere Ausstattung, so insbesondere auch die Bestimmung des § 16 Abs 2 KFG 1967 über die Anbringung eines dreieckigen Rückstrahlers an den Längsseiten eines eine bestimmte Länge überschreitenden Anhängers, nicht zur Anwendung.Auf die im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeuge und Anhänger kommen die österreichischen Vorschriften des KFG 1967 über die dem Schutze der Verkehrssicherheit dienende besondere Ausstattung, so insbesondere auch die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 2, KFG 1967 über die Anbringung eines dreieckigen Rückstrahlers an den Längsseiten eines eine bestimmte Länge überschreitenden Anhängers, nicht zur Anwendung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0065642
Dokumentnummer
JJR_19840229_OGH0002_0020OB00087_8300000_002