Rechtssatz RS0065643
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065643
Geschäftszahl
2Ob641/50; 5Ob71/60; 5Ob339/65; 8Ob143/10b; 1Ob142/16p
Entscheidungsdatum
23.11.2016
Rechtssatz
§ 110 Abs 2 KO regelt nur allgemein und verfahrensrechtlich die Möglichkeit einer Bestreitung selbst solcher Forderungen, für die ein Exekutionstitel besteht, schafft aber keineswegs materiellrechtlich eine im Widerspruch mit den Grundsätzen der ZPO über die Rechtskraft stehende Anfechtungsmöglichkeit. Die bloße Behauptung der materiellen Unrichtigkeit der der Bestreitungsklage zu Grunde liegenden rechtskräftigen Entscheidung genügt daher nicht. Die Klage ist in diesem Falle abzuweisen (nicht wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückzuweisen).Paragraph 110, Absatz 2, KO regelt nur allgemein und verfahrensrechtlich die Möglichkeit einer Bestreitung selbst solcher Forderungen, für die ein Exekutionstitel besteht, schafft aber keineswegs materiellrechtlich eine im Widerspruch mit den Grundsätzen der ZPO über die Rechtskraft stehende Anfechtungsmöglichkeit. Die bloße Behauptung der materiellen Unrichtigkeit der der Bestreitungsklage zu Grunde liegenden rechtskräftigen Entscheidung genügt daher nicht. Die Klage ist in diesem Falle abzuweisen (nicht wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückzuweisen).
Entscheidungstexte
- 2 Ob 641/50
Entscheidungstext OGH 04.10.1950 2 Ob 641/50
Veröff: JBl 1951,339
- 5 Ob 71/60
Entscheidungstext OGH 25.02.1960 5 Ob 71/60
- 5 Ob 339/65
Entscheidungstext OGH 16.03.1966 5 Ob 339/65
- 8 Ob 143/10b
Entscheidungstext OGH 15.07.2011 8 Ob 143/10b
Bem: Auseinandersetzung mit der Kritik aus der Lehre. (T1)
- 1 Ob 142/16p
Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 142/16p
Auch; Veröff: SZ 2016/125
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0065643
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2018
Dokumentnummer
JJR_19501004_OGH0002_0020OB00641_5000000_001