Rechtssatz RS0065653
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065653
Geschäftszahl
8Ob23/93 (8Ob24/93)
Entscheidungsdatum
03.02.1994
Rechtssatz
Vertragliche Nebenpflichten im Sinne von Verhaltenspflichten (Schutzpflichten und Interessenwahrungspflichten etc) unterfallen dem Begriff von "Nebenforderungen" nicht, weil § 13 KSchG von Nichtzahlung spricht. Derartige Nebenpflichten werden aber nicht durch "Zahlung" erfüllt.Vertragliche Nebenpflichten im Sinne von Verhaltenspflichten (Schutzpflichten und Interessenwahrungspflichten etc) unterfallen dem Begriff von "Nebenforderungen" nicht, weil Paragraph 13, KSchG von Nichtzahlung spricht. Derartige Nebenpflichten werden aber nicht durch "Zahlung" erfüllt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0065653
Dokumentnummer
JJR_19940203_OGH0002_0080OB00023_9300000_001