Rechtssatz RS0065656
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065656
Geschäftszahl
7Ob76/77; 1Ob37/79
Entscheidungsdatum
28.11.1979
Rechtssatz
Enthält die vom Versicherer der Zulassungsbehörde erstattete Anzeige von der Beendigung der Kraftfahrzeug - Haftpflichtversicherung nicht den in § 61 Abs 4 KFG vorgeschriebenen Inhalt, so tritt auch dessen Leistungsfreiheit gegenüber dem geschädigten Dritten nach Ablauf der einmonatigen Frist des § 158 c Abs 2 VersVG nicht ein. Bei Anführung eines falschen Kennzeichens bleibt die Haftung daher bestehen.Enthält die vom Versicherer der Zulassungsbehörde erstattete Anzeige von der Beendigung der Kraftfahrzeug - Haftpflichtversicherung nicht den in Paragraph 61, Absatz 4, KFG vorgeschriebenen Inhalt, so tritt auch dessen Leistungsfreiheit gegenüber dem geschädigten Dritten nach Ablauf der einmonatigen Frist des Paragraph 158, c Absatz 2, VersVG nicht ein. Bei Anführung eines falschen Kennzeichens bleibt die Haftung daher bestehen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 76/77
Entscheidungstext OGH 26.01.1978 7 Ob 76/77
Veröff: VersR 1978,1031
- 1 Ob 37/79
Entscheidungstext OGH 28.11.1979 1 Ob 37/79
Vgl auch; Veröff: VersR 1980,836 = ZVR 1980/227 S 216
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0065656
Dokumentnummer
JJR_19780126_OGH0002_0070OB00076_7700000_002