Rechtssatz RS0065664
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065664
Entscheidungsdatum
20.03.2007
Rechtssatz
Die Vereinbarung eines Schiedsgerichtes ist jedenfalls unwirksam, wenn in der Schiedsvereinbarung nicht ein mit § 14 Abs 1 KSchG nicht in Widerspruch stehender Ort vorgegeben ist.Die Vereinbarung eines Schiedsgerichtes ist jedenfalls unwirksam, wenn in der Schiedsvereinbarung nicht ein mit Paragraph 14, Absatz eins, KSchG nicht in Widerspruch stehender Ort vorgegeben ist.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 538/94
Entscheidungstext OGH 25.10.1994 5 Ob 538/94
Veröff: SZ 67/186
- 10 Ob 10/07d
Entscheidungstext OGH 20.03.2007 10 Ob 10/07d
Beisatz: Eine Schiedsvereinbarung wäre daher zulässig, sofern das vereinbarte Schiedsgericht an einem Ort tagt, zu dem der beklagte Verbraucher die in §14 Abs 1 KSchG geforderte Nahebeziehung (Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung) aufweist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0065664
Dokumentnummer
JJR_19941025_OGH0002_0050OB00538_9400000_004