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Rechtssatz RS0065711

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0065711

Geschäftszahl

2Ob35/93

Entscheidungsdatum

17.06.1993

Rechtssatz

Haftung für die Unfallsfolgen bei Schaffung einer Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer durch Zum-Stillstand-Bringen eines Sattelkraftfahrzeuges im Zuge des Einfahrens in ein Werkgelände vor dem noch verschlossenen Einfahrtstor dergestalt, daß zwei das Heck des Fahrzeuges 2,8 Meter überragende Stahlträger, die durch eine Tafel im Sinne des Paragraph 61, Absatz 2, StVO und Paragraph 101, Absatz 4, KFG (Paragraph 59, Absatz eins, KDV), die jedoch vom nachflutenden Verkehr lediglich in ihrer Breite von 0,3 bis 0,5 Zentimeter erkennbar war, gekennzeichnet waren, in einer Höhe von 2,2 bis 2,4 Meter über der Fahrbahn in dessen aktiven Fahrraum hineinragten, infolge Unterlassung der Beiziehung eines Einweisers oder des Zuwartens mit dem Beginn des Einbiegemanövers bis zur vollständigen Öffnung des Einfahrtstores.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 35/93
    Entscheidungstext OGH 17.06.1993 2 Ob 35/93
    Veröff: ZVR 1994/124 S 302

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0065711

Dokumentnummer

JJR_19930617_OGH0002_0020OB00035_9300000_001