Rechtssatz RS0065727
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065727
Entscheidungsdatum
27.11.1980
Rechtssatz
Die Ausnahme des Art III Abs 2 Z 3 der 3.KFGNov von der grundsätzlichen Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurts liegt im Falle der Schwangerschaft im dritten Monat ungeachtet einer gewissen Unbequemlichkeit nicht vor, selbst wenn nach dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen die Verwendung von Sicherheitsgurten während der Schwangerschaft nicht zu empfehlen ist.Die Ausnahme des Artikel römisch drei, Absatz 2, Ziffer 3, der 3.KFGNov von der grundsätzlichen Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurts liegt im Falle der Schwangerschaft im dritten Monat ungeachtet einer gewissen Unbequemlichkeit nicht vor, selbst wenn nach dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen die Verwendung von Sicherheitsgurten während der Schwangerschaft nicht zu empfehlen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0065727
Dokumentnummer
JJR_19801127_OGH0002_0070OB00062_8000000_001