Rechtssatz RS0065740
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065740
Geschäftszahl
12Os94/86 (12Os95/86)
Entscheidungsdatum
03.07.1986
Rechtssatz
Es stellt im allgemeinen keinen Sorgfaltsverstoß dar, wenn sich ein Kraftfahrer auf die Dauerhaftigkeit der Behebung eines Defekts durch eine Fachwerkstätte verläßt, soweit nicht besondere Umstände des Einzelfalles - zB ein vom Kraftfahrzeugmechaniker erklärter Vorbehalt oder wahrnehmbare Auffälligkeiten beim Kraftfahrzeug - auf ein Fehlschlagen der Arbeit hinweisen; vorangegangene und erfolglos gebliebene Reparaturversuche sind für sich allein aber noch kein ausreichendes Indiz für ein neuerliches Auftreten des Mangels nach augenscheinlich gelungener nochmaliger Reparatur.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0065740
Dokumentnummer
JJR_19860703_OGH0002_0120OS00094_8600000_001