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Rechtssatz RS0065740×

Rechtssatz RS0065740

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0065740

Geschäftszahl

12Os94/86 (12Os95/86)

Entscheidungsdatum

03.07.1986

Rechtssatz

Es stellt im allgemeinen keinen Sorgfaltsverstoß dar, wenn sich ein Kraftfahrer auf die Dauerhaftigkeit der Behebung eines Defekts durch eine Fachwerkstätte verläßt, soweit nicht besondere Umstände des Einzelfalles - zB ein vom Kraftfahrzeugmechaniker erklärter Vorbehalt oder wahrnehmbare Auffälligkeiten beim Kraftfahrzeug - auf ein Fehlschlagen der Arbeit hinweisen; vorangegangene und erfolglos gebliebene Reparaturversuche sind für sich allein aber noch kein ausreichendes Indiz für ein neuerliches Auftreten des Mangels nach augenscheinlich gelungener nochmaliger Reparatur.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 94/86
    Entscheidungstext OGH 03.07.1986 12 Os 94/86
    Veröff: SSt 57/50 = ZVR 1988/9 S 28

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0065740

Dokumentnummer

JJR_19860703_OGH0002_0120OS00094_8600000_001