Rechtssatz RS0065744
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065744
Geschäftszahl
12Os94/86 (12Os95/86)
Entscheidungsdatum
03.07.1986
Rechtssatz
Von einem Kraftfahrzeuglenker kann nicht verlangt werden, daß er - wenn er einmal irgendein Gebrechen festgestellt und er es hienach in einer Fachwerkstätte beheben ließ - in aller Zukunft stets immer wieder ein neuerliches Auftreten eben desselben schon einmal reparierten Gebrechens während der Fahrt seines Wagens gewärtigen muß.
VwGH von 04.04.1963, Zl 37/63; Veröff: ZVR 1964/19 S 20
Entscheidungstexte
- 12 Os 94/86
Entscheidungstext OGH 03.07.1986 12 Os 94/86
Vgl auch; Beisatz: Es stellt im allgemeinen keinen Sorgfaltsverstoß dar, wenn sich ein Kraftfahrer auf die Dauerhaftigkeit der Behebung eines Defekts durch eine Fachwerkstätte verläßt, soweit nicht besondere Umstände des Einzelfalles - zB ein vom Kraftfahrzeugmechaniker erklärter Vorbehalt oder wahrnehmbare Auffälligkeiten beim Kraftfahrzeug - auf ein Fehlschlagen der Arbeit hinweisen; vorangegangene und erfolglos gebliebene Reparaturversuche sind für sich allein aber noch kein ausreichendes Indiz für ein neuerliches Auftreten des Mangels nach augenscheinlich gelungener nochmaliger Reparatur (zu § 102 Abs 1 KFG 1967). (T1) Veröff: ZVR 1988/9 S 28 = SSt 57/50
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0065744
Dokumentnummer
JJR_19860703_OGH0002_0120OS00094_8600000_002