Rechtssatz RS0065756
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065756
Entscheidungsdatum
14.05.1970
Rechtssatz
Eine Bremsprobe mit langem starken Bremsdruck, bei dem die Auswirkung einer falsch eingestellten Bremse erkennbar geworden wäre, ist einem Kraftfahrzeuglenker nicht zumutbar; die Unterlassung einer solchen Bremsprobe begründet nicht ein Verschulden im Sinne des § 335 StG.Eine Bremsprobe mit langem starken Bremsdruck, bei dem die Auswirkung einer falsch eingestellten Bremse erkennbar geworden wäre, ist einem Kraftfahrzeuglenker nicht zumutbar; die Unterlassung einer solchen Bremsprobe begründet nicht ein Verschulden im Sinne des Paragraph 335, StG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0065756
Dokumentnummer
JJR_19700514_OGH0002_0110OS00023_7000000_002