Rechtssatz RS0065769
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065769
Entscheidungsdatum
26.01.1972
Rechtssatz
Von einem Fahrzeuglenker ist die Einsicht zu fordern, daß die Fortsetzung einer Fahrt unter sichtbehindernden Umständen (Auspuffwolke unter Übertretung des § 102 Abs 4 KFG 1967) eine Gefährdung für den Straßenverkehr bedeutet.Von einem Fahrzeuglenker ist die Einsicht zu fordern, daß die Fortsetzung einer Fahrt unter sichtbehindernden Umständen (Auspuffwolke unter Übertretung des Paragraph 102, Absatz 4, KFG 1967) eine Gefährdung für den Straßenverkehr bedeutet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0065769
Dokumentnummer
JJR_19720126_OGH0002_0110OS00253_7100000_002