Rechtssatz RS0065770
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065770
Geschäftszahl
8Ob128/77 (8Ob129/77)
Entscheidungsdatum
09.11.1977
Rechtssatz
Übersteigt der geltend gemachte Schadenersatzanspruch des Geschädigten die Versicherungssumme, so führt ein dementsprechender Einwand des beklagten Versicherers dazu, daß dem Leistungsbegehren des Geschädigten gegenüber dem Versicherer lediglich bis zur Höhe der Versicherungssumme stattzugeben ist, während sein darüber hinausreichendes Mehrbegehren gegenüber dem Versicherer abzuweisen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0065770
Dokumentnummer
JJR_19771109_OGH0002_0080OB00128_7700000_005