Rechtssatz RS0065773
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065773
Entscheidungsdatum
28.06.1983
Rechtssatz
Diese Bestimmung hat - wie sich aus ihrem Zusammenhang mit lit a und lit c dieses Absatzes ergibt - ausschließlich die interne Aufteilung der ärztlichen Honorare zwischen dem Abteilungsleiter (Ambulatoriumsleiter) einerseits und den ihm nachgeordneten Ärzten andererseits zum Gegenstand.Diese Bestimmung hat - wie sich aus ihrem Zusammenhang mit Litera a und Litera c, dieses Absatzes ergibt - ausschließlich die interne Aufteilung der ärztlichen Honorare zwischen dem Abteilungsleiter (Ambulatoriumsleiter) einerseits und den ihm nachgeordneten Ärzten andererseits zum Gegenstand.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0065773
Dokumentnummer
JJR_19830628_OGH0002_0040OB00116_8200000_002