Rechtssatz RS0065783
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065783
Geschäftszahl
8Ob260/73; 7Ob66/79
Entscheidungsdatum
31.01.1980
Rechtssatz
Aus der Bestimmung des § 62 Abs 1 Z 2 KDV kann nicht geschlossen werden, daß die Anwendbarkeit der Vorschriften des StVO über die Beleuchtung der im Straßenverkehr verwendeten Fahrzeuge auf von solchen gezogene Anhänger ausgeschlossen wäre; diese Bestimmung regelt nur die Ausstattung eines Anhängers ohne Einbeziehung der Beleuchtung bei Dunkelheit.Aus der Bestimmung des Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 2, KDV kann nicht geschlossen werden, daß die Anwendbarkeit der Vorschriften des StVO über die Beleuchtung der im Straßenverkehr verwendeten Fahrzeuge auf von solchen gezogene Anhänger ausgeschlossen wäre; diese Bestimmung regelt nur die Ausstattung eines Anhängers ohne Einbeziehung der Beleuchtung bei Dunkelheit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0065783
Dokumentnummer
JJR_19731218_OGH0002_0080OB00260_7300000_001