Rechtssatz RS0065803
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065803
Entscheidungsdatum
26.11.1996
Rechtssatz
Damit die Aufnahme in eine öffentliche Krankenanstalt der Einweisung durch den beklagten Versicherungsträger gleichzuhalten ist, müssen auch bei Aufnahme durch einen Anstaltsarzt die Voraussetzungen, daß mit der Aufnahme bis zur Einweisung durch den Versicherungsträger ohne Gefahr für den Kranken nicht zugewartet werden kann und die Art der Erkrankung stationäre Pflege erfordert, gegeben sein. Die Beförderung in oder aus der Anstalt stellt eine akzessorische Leistung der Krankenversicherung zur Ermöglichung der Anstaltspflege dar.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 10/94
Entscheidungstext OGH 08.02.1994 10 ObS 10/94
Veröff: SZ 67/24
- 10 ObS 2317/96z
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 10 ObS 2317/96z
nur: Damit die Aufnahme in eine öffentliche Krankenanstalt der Einweisung durch den beklagten Versicherungsträger gleichzuhalten ist, müssen auch bei Aufnahme durch einen Anstaltsarzt die Voraussetzungen, daß mit der Aufnahme bis zur Einweisung durch den Versicherungsträger ohne Gefahr für den Kranken nicht zugewartet werden kann und die Art der Erkrankung stationäre Pflege erfordert, gegeben sein. (T1) Beisatz: Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so besteht kein Anspruch des Versicherten auf Übernahme der Pflegegebühren durch den Versicherungsträger. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0065803
Dokumentnummer
JJR_19940208_OGH0002_010OBS00010_9400000_001