Rechtssatz RS0065807
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065807
Entscheidungsdatum
29.04.1992
Rechtssatz
Nach dieser das zulässige Höchstausmaß der ärztlichen Tätigkeit im Rahmen einer Kuranstalt - deren Träger nicht auch die Bewilligung zum Betrieb als Krankenanstalt erteilt wurde - regelnden Bestimmung sind im Rahmen einer Kuranstalt als sich aus dem Heilvorkommen ergebende ärztliche Behandlungsarten nicht nur die ärztliche Aufsichtstätigkeit über den Betrieb sowie die Erstellung des Kurplans und die damit verbundenen Anfangsuntersuchungen, Zwischenuntersuchungen und Enduntersuchungen, sondern auch die Kurmittelverschreibung und die Behandlung von Kurleiden zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0065807
Dokumentnummer
JJR_19920429_OGH0002_009OBA00064_9200000_002