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Rechtssatz RS0065807

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0065807

Geschäftszahl

9ObA64/92

Entscheidungsdatum

29.04.1992

Norm

Sbg KAO §1 Abs3 litc

Rechtssatz

Nach dieser das zulässige Höchstausmaß der ärztlichen Tätigkeit im Rahmen einer Kuranstalt - deren Träger nicht auch die Bewilligung zum Betrieb als Krankenanstalt erteilt wurde - regelnden Bestimmung sind im Rahmen einer Kuranstalt als sich aus dem Heilvorkommen ergebende ärztliche Behandlungsarten nicht nur die ärztliche Aufsichtstätigkeit über den Betrieb sowie die Erstellung des Kurplans und die damit verbundenen Anfangsuntersuchungen, Zwischenuntersuchungen und Enduntersuchungen, sondern auch die Kurmittelverschreibung und die Behandlung von Kurleiden zulässig.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 64/92
    Entscheidungstext OGH 29.04.1992 9 ObA 64/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0065807

Dokumentnummer

JJR_19920429_OGH0002_009OBA00064_9200000_002