Rechtssatz RS0065817
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065817
Entscheidungsdatum
04.06.1971
Norm
KWG 1939 §1
KWG 1939 §2 Abs1
KWG 1939 §46 Abs1
StPO §2
StPO §263 B
Rechtssatz
Das Tatbild des § 46 Abs 1 KWG wird nicht durch die von dem Kreditinstitut abgeschlossenen Bankgeschäfte oder Sparkassengeschäfte im einzelnen, sondern durch den unerlaubten "Betrieb" solcher Geschäfte schlechthin, also im Grunde durch den in der Bereitschaft zu Bankgeschäften oder Sparkassengeschäften und deren Abwicklung in Erscheinung tretenden Bestand des Kreditinstitutes verwirklicht. Das Vergehen nach § 46 Abs 1 KWG ist daher ein Dauerdelikt; die Tat wird während der gesamten Dauer des unerlaubten, nach dem ihm zugrunde liegenden Plan als Einheit zu betrachtenden Geschäftsbetriebes begangen. Der Verfolgungsantrag des BMF bezieht sich daher nicht nur auf den Geschäftsbetrieb bis zum Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auch auf den Geschäftsbetrieb in der darauf folgenden Zeit, und der Staatsanwalt kann demnach auf der Grundlage dieses Antrages die Anklage auch auf einen nach dem Antrag liegenden Zeitraum ausdehnen.Das Tatbild des Paragraph 46, Absatz eins, KWG wird nicht durch die von dem Kreditinstitut abgeschlossenen Bankgeschäfte oder Sparkassengeschäfte im einzelnen, sondern durch den unerlaubten "Betrieb" solcher Geschäfte schlechthin, also im Grunde durch den in der Bereitschaft zu Bankgeschäften oder Sparkassengeschäften und deren Abwicklung in Erscheinung tretenden Bestand des Kreditinstitutes verwirklicht. Das Vergehen nach Paragraph 46, Absatz eins, KWG ist daher ein Dauerdelikt; die Tat wird während der gesamten Dauer des unerlaubten, nach dem ihm zugrunde liegenden Plan als Einheit zu betrachtenden Geschäftsbetriebes begangen. Der Verfolgungsantrag des BMF bezieht sich daher nicht nur auf den Geschäftsbetrieb bis zum Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auch auf den Geschäftsbetrieb in der darauf folgenden Zeit, und der Staatsanwalt kann demnach auf der Grundlage dieses Antrages die Anklage auch auf einen nach dem Antrag liegenden Zeitraum ausdehnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0065817
Dokumentnummer
JJR_19710604_OGH0002_0110OS00032_7100000_001