Rechtssatz RS0065832
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065832
Entscheidungsdatum
21.12.1982
Rechtssatz
Zweck der Bestimmung des § 24 Abs 2 KFG ist es, die Geschwindigkeit eines Fahrzeuges nachträglich feststellen zu können. Bei den Vorschriften über den Fahrtschreiber handelt es sich daher um keine Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB.Zweck der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 2, KFG ist es, die Geschwindigkeit eines Fahrzeuges nachträglich feststellen zu können. Bei den Vorschriften über den Fahrtschreiber handelt es sich daher um keine Schutznorm im Sinne des Paragraph 1311, ABGB.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0065832
Dokumentnummer
JJR_19821221_OGH0002_0020OB00229_8200000_001