Rechtssatz RS0065837
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065837
Entscheidungsdatum
03.09.1975
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 105 Abs 1 letzter Satz KFG, wonach beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen die Verbindung zwischen dem Zugfahrzeug und dem abgeschleppten Fahrzeug anderen Straßenbenützern durch Lappen oder dgl gut erkennbar gemacht werden muß, dient vor allem auch dem Schutz der Fußgänger, die auf diese Weise auf das Hindernis eines Abschleppseiles in augenfälliger Weise aufmerksam gemacht werden sollen.Die Bestimmung des Paragraph 105, Absatz eins, letzter Satz KFG, wonach beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen die Verbindung zwischen dem Zugfahrzeug und dem abgeschleppten Fahrzeug anderen Straßenbenützern durch Lappen oder dgl gut erkennbar gemacht werden muß, dient vor allem auch dem Schutz der Fußgänger, die auf diese Weise auf das Hindernis eines Abschleppseiles in augenfälliger Weise aufmerksam gemacht werden sollen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0065837
Dokumentnummer
JJR_19750903_OGH0002_0080OB00155_7500000_001