Rechtssatz RS0065840
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065840
Geschäftszahl
13Os110/72; 13Os2/73; 13Os6/72
Entscheidungsdatum
17.05.1973
Rechtssatz
War das Kraftfahrzeug (auch im Rahmen der Genfer Konvention) zum Verkehr zugelassen oder bestand der Anspruch auf Zulassung bereits, so wird durch dessen Verwendung im Straßenverkehr auch mit einem für dieses Fahrzeug nicht ausgegebenen Kennzeichen nur eine Verwaltungsübertretung nach dem § 134 KFG, nicht aber die Übertretung des Betruges verwirklicht.War das Kraftfahrzeug (auch im Rahmen der Genfer Konvention) zum Verkehr zugelassen oder bestand der Anspruch auf Zulassung bereits, so wird durch dessen Verwendung im Straßenverkehr auch mit einem für dieses Fahrzeug nicht ausgegebenen Kennzeichen nur eine Verwaltungsübertretung nach dem Paragraph 134, KFG, nicht aber die Übertretung des Betruges verwirklicht.
Entscheidungstexte
- 13 Os 110/72
Entscheidungstext OGH 18.01.1973 13 Os 110/72
Veröff: EvBl 1973/150 S 327 = ZVR 1974/78 S 123
- 13 Os 2/73
Entscheidungstext OGH 08.03.1973 13 Os 2/73
- 13 Os 6/72
Entscheidungstext OGH 17.05.1973 13 Os 6/72
Veröff: EvBl 1973/249 S 520 = RZ 1973/156 S 145
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0065840
Dokumentnummer
JJR_19730118_OGH0002_0130OS00110_7200000_001