Rechtssatz RS0065860
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065860
Entscheidungsdatum
07.02.1978
Rechtssatz
Eine Verletzung der Vorschrift des § 106 Abs 2 KFG 1967 ist nicht nur anzunehmen, wenn die technischen Einrichtungen für die Möglichkeit eines sicheren Anhaltens der beförderten Person fehlen, sondern auch dann, wenn vom Lenker des Fahrzeugs eine Sitzordnung angeordnet wird, nach der die tatsächliche Benützung einer vorhandenen technischen Einrichtung nicht zu erwarten oder gar überhaupt nicht möglich ist (hier: unbefestigt aufgestellter Fauteuil).Eine Verletzung der Vorschrift des Paragraph 106, Absatz 2, KFG 1967 ist nicht nur anzunehmen, wenn die technischen Einrichtungen für die Möglichkeit eines sicheren Anhaltens der beförderten Person fehlen, sondern auch dann, wenn vom Lenker des Fahrzeugs eine Sitzordnung angeordnet wird, nach der die tatsächliche Benützung einer vorhandenen technischen Einrichtung nicht zu erwarten oder gar überhaupt nicht möglich ist (hier: unbefestigt aufgestellter Fauteuil).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0065860
Dokumentnummer
JJR_19780207_OGH0002_0040OB00003_7800000_002