Rechtssatz RS0065861
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065861
Entscheidungsdatum
14.11.1972
Rechtssatz
Unterläßt der Beamte die ihm gesetzlich vorgeschriebene Prüfung eines Kraftfahrzeuges nach § 37 Abs 4 (§ 56 Abs 1) KFG 1967, so kommt es für seine Strafbarkeit nicht darauf an, ob dieses Fahrzeug tatsächlich technisch einwandfrei ist und ob es im Verkehr eingesetzt wird (vgl Pallin in JBl 1968,308).Unterläßt der Beamte die ihm gesetzlich vorgeschriebene Prüfung eines Kraftfahrzeuges nach Paragraph 37, Absatz 4, (Paragraph 56, Absatz eins,) KFG 1967, so kommt es für seine Strafbarkeit nicht darauf an, ob dieses Fahrzeug tatsächlich technisch einwandfrei ist und ob es im Verkehr eingesetzt wird vergleiche Pallin in JBl 1968,308).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0065861
Dokumentnummer
JJR_19721114_OGH0002_0090OS00041_7200000_004